Im Rahmen der Diskussionen mit dem Kanton Waadt bezüglich dessen neuer Richtlinie Asbest wurde das Pflichtenheft für Asbest-Diagnosen leichten Änderungen unterzogen. Es handelt sich um Änderungen die fast ausschliesslich „kosmetischen“ Charakter haben.
Diese neue Version 1.1 ersetzt die bestehende Version 1 vom Juni 2010 welche nicht mehr gültig ist.
Folgende Änderungen wurden vorgenommen :
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Artikel |
Neue Version |
Alte Version |
Kommentar |
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2.1 |
Es wird empfohlen, dass der Diagnostiker zur Erstellung seiner Offerte in dem zu untersuchende Gebäude eine Vor-Begehung durchführt.
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Es wird empfohlen, dass der Diagnostiker in dem zu untersuchende Gebäude eine Vor-Begehung durchführt.
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Klärung |
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2.6, al. 2 |
Im Fall eines Gebäudes, in welchem verschiedene Räume identisch erscheinen, muss zwingend eine visuelle Kontrolle jedes Raumes sowie eine repräsentative Probenahme der sich dort befindlichen asbestverdächtigen Materialien AVM erfolgen. |
Im Fall eines Gebäudes, in welchem verschiedene Räume identisch erscheinen, muss zwingend eine visuelle Kontrolle jedes Raumes sowie eine repräsentative Probenahme der sich dort befindlichen Materialien erfolgen.
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Klärung. |
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2.15 |
Kommt es zu neuen Erkenntnissen bezüglich einer bestehenden Asbest-Diagnose (z.B. neue Bewertung der Dringlichkeit von Massnahmen, Teilsanierung, etc.), so muss eine neue Version des Diagnose-Berichtes erstellt werden.
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Artikel neu hinzugefügt |
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3.4 al.1 |
Bei der Probenahme muss das Verhindern jeglicher Staub-Emission garantiert werden. Nach Möglichkeit soll dabei eine Quellabsaugung mit einem Staubsauger mit Absolut-Filter stattfinden. Weiter soll das zu beprobende Material wenn möglich mit einer oberflächenaktiven Flüssigkeit durchgehend oder oberflächlich benetzt werden. Auf die Verwendung elektrischer Apparate (Schleifmaschine, Stichsäge, Kreissäge, etc.) ist generell zu verzichten.
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Bei der Probenahme muss das Verhindern jeglicher Staub-Emission garantiert werden. Nach Möglichkeit soll dabei eine Quellabsaugung mit einem Staubsauger mit Absolut-Filter stattfinden. Weiter soll das zu beprobende Material wenn möglich mit einer oberflächenaktiven Flüssigkeit durchgehend oder oberflächlich benetzt werden. Auf die Verwendung elektrischer Apparate (Schleifmaschine, Stichsäge, Kreissäge, etc.) ist zu verzichten.
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Klärung |
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3.7 |
Die VABS gibt für die hauptsächlichen Typen von AVM einheitliche Empfehlungen für die repräsentative Anzahl Proben ab.
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Die Anzahl der zu nehmenden Proben in Deckenplatten bei abgehängten Decken wird gemäss nachstehender Tabelle bestimmt.
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Es ist vorgesehen, eine getrennte Liste mit asbestverdächtigen Materialien und Empfehlungen für die Anzahl Proben zu erarbeiten. |
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4.8 |
Syntheseplan mit Lokalisierung der Materialien Die Pläne enthalten:
[1] Die VABS empfiehlt die Verwendung der Farbe Blau für Materialien, die gemäss Laboranalyse kein Asbest enthalten, und Grün für Materialien, die entfernt wurden. |
Syntheseplan mit Lokalisierung der Materialien Die Pläne enthalten:
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Da der Katon Waadt bislang andere Empfehlungen für die Farben verwendete, wurde der Artikel so angepasst, dass die weitere Verwendung des bestehenden Farbcodes weiterhin möglich ist. Die Verwendung der Farbe rot für asbesthaltige Materialien wurde aber beibehalten. |