Im Frühling 2010 hat der Kanton Waadt ein neues Gesetz angenommen, welches explizit verlangt dass „Bei Abbruch- oder Umbauvorhaben, die einer Bewilligungspflicht unterliegen und Gebäude betreffen, die vor 1991 gebaut wurden, muss der Antragsteller seinem Gesuch eine Asbest-Diagnose des gesamten Gebäudes beilegen" (Link). Wenn Asbest vorhanden ist, und auf Grund der Menge, des Ortes und der Art des Vorkommens, eine Sanierung notwendig ist, muss ausserdem eine Sanierungsprogramm eingereicht werden.
Die VABS wurde angefragt, bei der Ausarbeitung einer Richtlinie zu diesem Gesetz mitzuwirken (Link zur Richtlinie). Diese neue Richtlinie anerkennt das Pflichtenheft für Asbest-Diagnosen der VABS als Referenz.
Bei dieser Gelegenheit wurde das Pflichtenheft für Asbest-Diagnosen leicht überatbeitet.