Statuten

Artikel 1 Name, Hauptsitz

Unter dem Namen Vereinigung Asbest–Berater Schweiz (VABS), Association suisse des consultants amiante (ASCA), Associazione svizzera dei consulenti in amianto (ASCA) existiert eine Vereinigung im Sinne des Artikels 60 ss CC.

Der Sitz der Vereinigung befindet sich am Ort seines Sekretariates.

Artikel 2 Zielsetzung

Die Vereinigung hat das Ziel: 

  1. Methoden zum Untersuchung und Bewertung von toxikologischen Risiken in Gebäuden zu fördern
  2. Qualitätsstandards für die Untersuchungen zu definieren, deren Anwendung zu überwachen und die Standards der Entwicklung der theoretischen und praktischen Kenntnisse anzupassen
  3. die Unternehmen und Ihr Personal in Bezug auf die mit Asbest verbundenen Risiken in Gebäuden zu sensibilisieren und geeignete Schutzmassnahmen zu fördern
  4. den Austausch von berufs– und branchenbezogem Wissen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene zu fördern

Die Vereinigung behält sich die Möglichkeit vor, seine Aktivitäten auf alle Schadstoffe in Gebäuden auszuweiten, zum Beispiel Asbest, Blei oder PCB.

Artikel 3 – Mitglieder

Mitglied werden darf:

  1. Jede Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz, mit mindestens einem nach den Richtlinien der VABS als Asbestdiagnostiker ausgebildeten Mitarbeiter.
  2. Jede Person, welche nach den Richtlinien der VABS als Asbestdiagnostiker ausgebildet wurde und als Auftragnehmer Asbestuntersuchungen ausführt.

Das Mitglied darf keine Aktivitäten im Sektor Asbestsanierung entwickeln, mit Ausnahme der Fachbauleitung.

Jedes Mitglied ernennt seinen Vertreter gegenüber den Organen der Vereinigung.

Artikel 4 – Aufnahme von neuen Mitgliedern

Nach Prüfung in Bezug auf die Aufnahmebedingungen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds.

Die Namen der neu aufgenommenen Mitglieder/Unternehmen sowie deren Vertreter werden den bestehenden Mitgliedern mitgeteilt. Wird innerhalb von 30 Tagen keine schriftlich begründete Einsprache gegen die Aufnahme erhoben, gelten diese als aufgenommen. Die Generalversammlung behält sich vor, in letzter Instanz zu entscheiden.

Artikel 5 – Verpflichtungen der Mitglieder

Die Mitglieder verpflichten sich, in der Ausübung ihrer Funktion, die Statuten und Reglemente der Vereinigung einzuhalten und insbesondere die Sicherheitsvorschriften und die ausgearbeiteten Standards, namentlich das Pflichtenheft zur Ausführung von Asbest-Untersuchungen einzuhalten. Im Rahmen ihrer Möglichkeiten nehmen die Mitglieder an den Aktivitäten der Vereinigung teil oder stellen qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung.

Artikel 6 – Rücktritt und Ausschluss von Mitgliedern

Jedes Mitglied kann unter Berücksichtigung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Geschäftsjahres (31. Dezember) aus der Vereinigung austreten. Die Austrittserklärung hat eingeschrieben an die Adresse des Sekretariats der Vereinigung zu erfolgen.

Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitglieds beschliessen, wenn es seine Verpflichtungen in Bezug auf vorgenannten Artikel 5 nicht erfüllt und den durch den Vorstand eingeräumten, angemessenen Zeitraum verstreichen lässt, um sich den statuarischen und reglementarischen Bedingungen der Mitgliedschaft anzupassen.

Dem ausgeschlossenen Mitglied wird eine 30-tägige Einsprachefrist eingeräumt. Die Einsprache hat eingeschrieben zuhanden der Generalversammlung zu erfolgen. Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied ist bis zum Zeitpunkt seines Austritts nicht von seinen finanziellen oder anderen Verpflichtungen gegenüber der Vereinigung befreit.

Artikel 7 – Organe

Die Organe der Vereinigung sind die Generalversammlung, der Vorstand und die Rechnungsprüfer. Der Vorstand behält sich die Möglichkeit vor, zusätzlich zu diesen Organen Ad-hoc-Kommissionen einzuberufen.

Artikel 8 – Generalversammlung, Einberufung, Stimmrecht

Es wird jährlich eine ordentliche Generalversammlung abgehalten. Der Präsident bietet die Mitglieder auf. Ort und Datum wird den Mitgliedern mindestens einen Monat im Voraus bekannt gegeben. Die Einladung mit Traktandenliste hat mindestens 2 Wochen vor der Generalversammlung an die Mitglieder zu erfolgen.

Der Vorstand ist befugt, Vorschläge die weniger als 15 Tage vor der Generalversammlung oder an der Generalversammlung selber gemacht werden, zu prüfen und diese auf die Traktandenliste zu setzen.

Der Präsident (oder im Falle seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstands) leitet die Versammlung; er bestimmt eine Protokollführer sowie zwei Stimmenzähler.

Die Entscheidungen werden gemäss dem absoluten Mehr der Wählerstimmen angenommen, ausser wenn eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen ist. Der Präsident nimmt teil an den Abstimmungen. Im Falle der Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Die Abstimmungen und Wahlen werden offen abgehalten, ausser wenn eine einfache Mehrheit der Mitglieder eine geheime Abstimmung bzw. geheime Wahlen verlangt.

Artikel 9 – Ausserordentliche Generalversammlung

Eine ausserordentliche Generalversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn die Rechnungsprüfer oder 20% der Mitgliederstimmen es verlangen. Das Aufgebot muss innerhalb dreier Monate ab Anfrage, aber spätestens 15 Tage vor der Versammlung erfolgen.

Artikel 10 – Generalversammlung, Aufgaben und Befugnisse

Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Wahl des Vorstands und des Präsidenten;
  2. Wahl der Rechnungsprüfer;
  3. Genehmigung des Jahresberichts des Präsidenten;
  4. Genehmigung des von den Rechnungsprüfern kontrollierten jährlichen Rechnungsbericht, welche der Generalversammlung vom Vorstand vorgelegt werden. Der Vorstand erhält die Decharge.
  5. Genehmigung des Spesen– und Entschädigungsreglementes.
  6. Genehmigung des Budgets und Festlegung der Mitgliederbeiträge.
  7. Entscheidung über die Einsprachen gegen die Aufnahme neuer Mitglieder (gemäss Artikel 4, Ziffer 2) und über die Rekurse gegen den Ausschluss eines Mitglieds gemäss Artikel 6, Ziffer 3.
  8. Statutenänderungen.
  9. Festlegen der strategischen Ausrichtung der Vereinigung

Artikel 11 – Vorstand, Mandatsdauer, Einberufung und Stimmrecht

Der Vorstand setzt sich aus dem Präsidenten und mindestens zwei anderen Mitgliedern zusammen, von denen eines die Funktion des Vizepräsidenten inne hat.

Die Mitglieder des Vorstands sind für die Dauer eines Jahres gewählt. Nach Ablauf dieser Periode ist ihr Mandat erneuerbar.

Der Präsident wird durch die Generalversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand trifft sich bei Bedarf auf Grund der Einladung des Präsidenten oder eines andern Mitglieds des Vorstandes.

Der Präsident nimmt an den Abstimmungen teil. Im Falle der Stimmengleichheit ist seine Stimme ausschlaggebend.

Die Tätigkeiten des Präsidenten und des Vorstands können entschädigt werden, wenn die Generalversammlung dies entscheidet; die effektiven Unkosten werden zurückerstattet.

Artikel 12 – Vorstand, Aufgaben und Befugnisse

Der Vorstand hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Vertretung der Vereinigung nach aussen
  2. Bestellung des Vizepräsidenten
  3. Bestellung von unterschriftsberechtigten Personen
  4. .Geschäftsführung in Zusammenarbeit mit dem Sekretariat
  5. Verabschiedung des Jahresbudgets und der Rechnungsführung zuhanden der Generalversammlung
  6. Aufnahmeentscheide (gemäss Artikel 4, Punkt 1) und Mitgliederausschlüsse (gemäss Artikel 6, Punkt 2)
  7. Erstellen der Traktandenliste der Generalversammlung
  8. Erledigung aller Angelegenheiten, welche nicht den Pflichten der Generalversammlung obliegen
  9. Gewährleisten der strategischen Ausrichtung der Vereinigung unter Berücksichtigung der durch die Generalversammlung bestimmten Zielsetzungen
  10. Zusammenstellen von ad–hoc–Kommissionen und Bestellung deren Mitglieder

Artikel 13 – Rechnungsprüfer

Die Generalversammlung wählt, für eine Periode von 3 Jahren, zwei Rechnungsprüfer. Deren Mandat ist erneuerbar. Die Rechnungsprüfer kontrollieren alljährlich den Rechnungsabschluss per 31. Dezember Sie erstellen zuhanden des Vorstands einen schriftlichen Bericht bezüglich der Ergebnisse der Kontrolle und schlagen die Annahme oder Rückweisung der Rechnungsführung vor. Der Vorstand unterbreitet den Bericht und den Antrag der Generalversammlung.

Artikel 14 – Mitgliederbeiträge

Es wird ein Eintrittsbeitrag erhoben. Die Höhe des Betrags wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Höhe des normalen Mitgliederbeitrags wird durch die Generalversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge werden jährlich erhoben.

Artikel 15 – Statutenänderungen, Auflösung der Vereinigung

Statutenänderungen sowie die Auflösung der Vereinigung können durch 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Im Falle der Auflösung überweist die Generalversammlung einen eventuell vorhandenen Liquidationsüberschuss/Guthaben an eine Vereinigung mit denselben Geschäftszwecken. Die vorliegenden Statuten wurden durch die Gründungsversammlung der Vereinigung vom 21. Juni 2010 in Bern genehmigt.

VABS, VEREINIGUNG ASBESTBERATER SCHWEIZ

Der Präsident:

Der Sekretär:

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